das Bildungsministerium ist mal wieder ziemlich bescheiden...
Sehr geehrter Herr G****,
Ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Sammlung von Lebensmitteln für die örtlichen Tafeln kann nicht stattgegeben werden. Die Rechtslage stellt sich hierzu wie folgt dar:
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind Sammlungen, die nicht schulischen Zwecken dienen, in öffentlichen Schulen unzulässig. Eine Sammlung hat nur dann einen schulischen Zweck, wenn die Erziehungsgrundsätze und der Sammlungszweck zusammenfallen (vgl. SchulG-Kommentar Karpen/Lorentzen, 2005, § 49 Nr. 3). Dies ist immer dann der Fall, wenn die eingesammelten Geldbeträge der Finanzierung von Veranstaltungen der Schule dienen, die diese zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages anbietet. Typischerweise kommen diese Veranstaltungen der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler, die oder der daran teilnimmt, unmittelbar zugute, d.h., sie oder er erhält für die erbrachte Leistung auch eine Gegenleistung. Ein außerschulischer Zweck ist dann gegeben, wenn die Sammlung sozialen, umweltpolitischen oder sonstigen Interessen dient, mögen diese auch von gesellschaftlicher Bedeutung sein. Die von Ihnen geplante Sammlung soll zugunsten der Tafeln durchgeführt werden, d.h., sie dient nicht schulischen Zwecken und ist damit gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SchulG unzulässig.
§ 29 Abs. 6 Satz 2 SchulG bietet der Schulaufsichtsbehörde die Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 auszusprechen. In der Vergangenheit wurden einige wenige Ausnahmen zugelassen, eine großzügige Genehmigungspraxis hat es jedoch nicht gegeben. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der schulgesetzlichen Regelung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu bedenken, dass die Schülerinnen und Schüler bei Sammlungen durch die Gemeinschaft der Mitschülerinnen und Mitschüler unter erheblichen Beteiligungsdruck geraten können. Damit könnten sie bzw. ihre Eltern zu Spenden veranlasst werden, deren Zweck sie aus eigener Überzeugung fremd oder sogar ablehnend gegenüberstehen oder die sich unter Umständen gar nicht leisten können.
Die Arbeit der Tafeln dient ohne Zweifel einem guten Zweck und ist in hohem Maße anerkennungswert, jedoch gibt es viele andere karitative oder gemeinnützige Vereinigungen, für die das Gleiche gilt. Eine Ausnahmeentscheidung könnte daher weitere Anträge nach sich ziehen, denen ebenfalls entsprochen werden müsste. Dies würde dem grundsätzlichen Sammlungsverbot des § 29 Abs. 2 zuwiderlaufen. Auch wenn die Absicht der Landesschülervertretungen, sich sozial zu engagieren, sehr löblich ist, kann der Antrag daher nicht genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
A**** D*****
Ministerium für Bildung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Schulrechtsreferat
Brunswiker Str. 16-22
24105 Kiel
Wir wohl keine Wiederholung des Projektes geben...